Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-und Lieferbedingungen
der Firma Schürer GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den ge­samten Geschäfisverkehr zwischen uns und unseren Kunden (Käufern oder ande­ren Auftraggebern). Sie gelten ausschließlich und auch für den Abschluss späterer Verträge, selbst wenn sie hierbei nicht ausdrücklich erwähnt werden.
1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind für uns, soweit wir sie nicht schriftlich bestätigen, unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2. Die in Katalogen, Anzeigen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise, Ausführungen und technische Daten können sich ändern.
2.3. Vertragsabschlüsse kommen erst zu Stande, wenn wir Aufträge, Bestellungen u. ä. schriftlich bestätigen.


3. Preise, Zahlungen, Rechnungen

3.1. Ist nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise netto ab Werk oder Lager ohne Verpackung und ohne Fracht zzgl. Mehrwertsteuer in der zum Liefer­zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Transportkosten und Versicherungskosten sind frei­bleibend.
3.2. Unsere Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebotsabgabe oder des Vertragsab­schlusses gültigen Materialkosten und Löhnen. Wir halten uns für vier Monate ab Datum der Auftragsbestätigung oder des Vertragsabschlusses an unsere Preise gebunden. Sind längere Lieferfristen vereinbart, werden unsere zum Lieferzeit­punkt gültigen Preise berechnet.
3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Schecks werden nur zahlungshal­ber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung, die Annahme von Wechseln erfolgt durch uns nur nach entsprechender Vereinbarung.
3.4. Rechnungsbeanstandungen haben schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungszugang zu erfolgen. Zurückbehaltungsrechte können unsere Kunden nur aus dem gleichen Vertragsverhältnis geltend machen. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.


4. Lieferungen, Lieferzeit, Lieferverzug

4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
4.2. An Liefertermine oder -fristen sind wir nur gebunden, wenn wir sie schriftlich bestätigen und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit Auftragsbestätigung bzw. Vertragsabschluss.
4.3. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Werk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.4. Kann der Lieferzeitpunkt oder die -frist infolge höherer Gewalt, Streik, Krieg, behördlicher Anordnungen, unverschuldeter Betriebsstörungen u. a. von uns nicht zu vertretener Umstände nicht eingehalten werden, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz; Entsprechen­des gilt, wenn eine Verzögerung auf einer späteren Änderung oder Erweiterung des urspriinglich vereinbarten Auftragsumfanges beruht.


5. Abholung, Versand, Gefahrenübergang, Schadenersatz

5.1. Soweit uns der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt, wählen wir eine nach unserer Erfahrung angemessene oder übliche Art der Versendung.
5.2. Alle Sendungen, soweit sie nicht frachtfrei vereinbart sind, und auch etwaige Rücksendungen, erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Versenden wir, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen ,Verschlechterung auf den Kunden über
a) bei Lieferung mittels eigener Fahrzeuge mit dem Zeitpunkt der Beladung
b) bei Bedienung eines Frachtführers mit Übergabe der Ware an diesen
c) bei Paketversand mit Ablieferung an der Annahmestelle
5.3. Holt der Kunde selbst ab, geht die Gefahr spätestens mit Übergabe der Ware an diesen, seinem Frachtführer oder einem sonstigen zur Abholung oder Entgegen­nahme befugten Dritten über,
5.4. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Kunden unverzüglich abgerufen werden. Wir sind ansonsten berechtigt, nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder aber unter Berechnung ei­ner ortsüblichen Aufbewahrungsgebühr zu lagern. Holt der Kunde bei Lagerung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen die Ware nicht ab, sind wir be­rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zn verlangen und zwar in Höhe von 8 % vom Nettorechnungsbetrag, ohne dass wir die Höhe des entstandenen Schadens nachzuweisen haben. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht nicht, soweit uns der Kunde nachweisen kann, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir sind immer berechtigt, einen eigenen über die Pauschale hinausgehenden tatsächlichen Schaden geltend zu machen.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderun­gen gegen den Kunden, gleich aus welchem rechtlichen Grund, auch bis zur Ein­lösung aller uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, selbst dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für Saldoforderungen.
6.2. Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle einer Verar­beitung ist ausgeschlossen. Der Kunde nimmt eine etwaige Verarbeitung für uns vor. Die neue Sache dient unserer Sicherung jedoch nur in Höhe des Wertes der Vor­behaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar jeweils im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Sache, Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne unserer Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen.
6.3. Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Soweit die Vor­behaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, gilt die Abtretung der Kauf­preisförderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung, jedoch nicht zu anderen Verfügungen, insbesonde­re nicht zur Abtretung, ermächtigt. Solange der Kunde seinen Zahlungsver­pflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir von einer uns zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Der Kunde hat uns aber auf Ver­langen die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesen die Ab· tretung anzuzeigen. Nach vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne weiteres auf den Kunden über. Auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen ist er wieder verfügungsberech­tigt.
6.4. Die uns nach obigen Bestimmungen zustehenden Sicherungen sind von – nach unserer Wahl – insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde­rungen um 20 % übersteigt.
6.5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Kunde uns von Vollstreckungs­maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die sich gegen die von uns gelieferten Waren, seien sie unverarbeitet oder bearbeitet oder gegen die uns im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts sicherungshalber abgetretenen Forderungen richten. Bei etwaigen Zwangsvollstreckungen hat der Kunde alle erforderlichen Maßnah­men zu veranlassen, um eine Beeinträchtigung unserer Interessen und Rechte zu verhindern. Bei Zahlungseinstellungen ist der Kunde verpflichtet, von uns gelie­ferte und bei ihm noch vorhandene Waren auszusondern und uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung zu überreichen. Die Rücknahme von Eigentumsvorbe­haltsware durch uns gilt nur dann als Vertragsrücktritt, wenn wir dies ausdrück­lich erklären.


7. Untersuchungs- und Rügepflicht

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sa­che oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
7.2. Mängel, die erst später ofibnsichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden bzw. Anwender gerügt werden.
7.3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Mängel der gelieferten Sache werden von uns innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden be­hoben. Das geschieht nach Wahl des Kunden durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren,
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütuug (Min­derung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nach­besserung oder Ersatzlieferung eingeräumt worden ist, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbar­keit aus sonstigen Gründen vorliegt.
8.3. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder An­sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflicht­verletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.


9. Erfülllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

9.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Beierfeld; Gerichtsstand für Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen mit Kaufleuten, juristischen Perso­nen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sowie Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Geschäftssitz.
9.2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde nach Verttagsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9.3. Es gilt deutsches Recht


10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen nicht berührt.